Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass auch bei thesaurierenden Fonds und ETFs — die Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen — jährlich ein Mindestbetrag versteuert wird. Grundlage ist ein jährlich festgelegter Basiszins, angewandt auf den Wert Ihrer Anteile zu Jahresbeginn.
Die Steuer wird meist zu Beginn des Folgejahres über Ihr Verrechnungskonto eingezogen. Ein Freistellungsauftrag kann sie bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags vermeiden. Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf angerechnet, damit nichts doppelt besteuert wird.
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Hinweis: Diese Erklärung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.